
Die passive Veredelung (Art. 4 Nr. 16g ZK in Verbindung mit Art. 748 ZK-DVO) ist das Gegenstück zur aktiven Veredelung und bietet den Unternehmen in der EG die Möglichkeit, aus Kosten- und Produktionsgründen bestimmte Arbeiten in Drittländern ausführen zu lassen. Nach A...
Gefunden auf
https://unternehmerinfo.de/Lexikon/p/Passive_Veredlung.htm

Die passive Veredelung (Art.4Nr.16gZK in Verbindung mit Art.748ZK-DVO) ist das Gegenstück zur aktiven Veredelung und bietet den Unternehmen in der EG die Möglichkeit, aus Kosten- und Produktionsgründen bestimmte Arbeiten in Drittländern ausführen zu lassen. Nach Art.145ZK können Gemeinschaftswaren zur Durchführung von Veredelungsvorgängen v...
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https://www.gbt.ch/Lexikon/P/Passive_Veredlung.html
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